@article{oai:fukuyama-u.repo.nii.ac.jp:00006218, author = {森川, 洋}, issue = {2}, journal = {福山大学経済学論集}, month = {Mar}, note = {P(論文), In Schleswig-Holstein wurde bei der kommunalen Gebietsreform die sich seit der preussischen Zeit entwickelnde Amtsverfassung verbessert und ausgebaut, sodass es heute neben 103 Einheitsgemeinden und kreisfreien Stadte 119 Amter mit 1, 026 amtsangehorigen Gemeinden gibt. Da ein Amt rechtlich kein Gemeindeverband, in erster Linie die gemeinsame Verwaltung der amtsangehorigen Gemeinden ist, ist keine starke Fuhrungskraft Amtsvorsteher und Amtausschuss zustandig. Nicht nur Amtsvorsteher sondern auch das Mitglied des Amtausschusses werden von den Gemeindebewohnern nicht unmittelbar ausgewahlt. Die Gemeinden innerhalb eines Amtes haben wegen relativ geringer Umlagen zum Amt eine starkere Finanzgrundlage, sodass sie die starke Selbstandigkeit als Gemeinde halten konnen. Daher entwickelt sich dort keine starke Verbindungskraft der amtsangehorigen Gemeinden voneinander, wie Samtgemeinde in Niedersachsen und Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz. Obwohl man nicht sagen kann, dass keine Amter seit Anfang der 1970er Jahren von dem Zusammenschluss zu Einheitsgemeinden einschliesslich Stadten ubergegangen sind, bleiben die meisten Amter heute noch und sind aktiv tatig. Im Lauf der Zeit hat ein Amt seine Funktionen ausgebaut. Die landlichen Bewohner wollen sich mit einer Stadt oder Einheitsgemeinde nicht zusammenschliessen. Bei der Amtsverfassung konnen sie unter der Erhaltung der Burgernahe in kleinen Gemeinden dem Amt die Selbstverwaltungsaufgaben ubertragen. Besonders in der Umgebung einer Grossstadt, wie z. B. in Amt Molfsee und Amt Preetz-Land, konnen sie die zentralen Einrichtungen der Stadt Kiel als Nutzniesser benutzen. Die administrative Trennung von zentralen Orten und ihren Nahbereichen ist fur zentralen Orte sicher ungunstig. Die vergleichbar niedrigen Betrage einer Gemeinde von Schlusselzuweisung in Schleswig-Holstein beruht darauf, dass ein Teil von Schlusselzuweisung zu zentralen Orten verteilt wird. Es scheint mir auch, dass ein Grund fur die Ablehnung des Zusammenschlusses in den billigeren Steuer einer landlichen Gemeinde als einer Stadt besteht. Daruber hinaus kann man aus zahlreichen ehrenamtlichen Gerneindetatigkeiten, wie z. B. Burgermeister, Gemeinderate und freiwillige Feuerwehr, das Vorhandensein des starken Gemeindebewusstseins oder Gemeindezugehorigkeitsgefuhls bemerken. Im August 2002 hat der schleswig-holsteinischen Innenminister K. Buss auf einer Presse erstmal geschrieben, dass die kleinsten Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern wegen der fehlenden Verwaltungsfabigkeiten vom Zusammenschluss mit anderen Gemein-den abschaffen werden soll. Er hat jedoch nicht behauptet, dass man die Amter selbst abschaffen soll. Im Vergleich mit Samt- und Verbandsgerneinde kann man aber ein bisschen schwachere Situation der Verwaltungsfahigkeit von Amtern feststellen. Wenn die Korrigierung oder Verbesserung der zweistufigen Gemeinden zukunftig unbedingt gebraucht wird, wird die Verstarkung der Verwaltungskraft eines Amtes noch fruher als Samt- und Verbandsgemeinde geschehen, wie heute schon die Reform der Gemeinde und des Amtes im Land Brandenburg beginnt.}, pages = {27--64}, title = {ドイツ・シュレスヴィヒ・ホルシュタイン州におけるアムト制度の現状}, volume = {27}, year = {2003} }